Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages:

Hans Filbingers

 
   ... am 07. August 1978

Am 15. Mai 1978 veröffentlichte die Wochenzeitung 'Die Zeit' unter dem Titel 'Eine Liebe in Deutschland' den Vorabdruck eines Artikels von Rolf Hochhuth, der darauf hinweist, dass der Baden-Württembergische Ministerpräsident Todesurteile noch nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gefällt haben soll.

Filbinger bestritt dieses und versuchte mit einer Unterlassungsklage die Vorwürfe aus dem Öffentlichen Interesse zu räumen - musste sich aber dem Druck der Ermittlungen beugen, als im Sommer 1978 Akten gefunden wurden, die den Juristen Filbinger im Rahmen der Verhängung von Todesurteilen beteiligt sahen.

Er war damit für die Union nicht mehr tragbar und musste alle Ämter aufgeben.

 

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Im Verlauf der Recherchen entdeckte man vier Todesurteile, die der Militärrichter der Kriegsmarine Filbinger beantragt oder gefällt hatte.

Er bestritt drei davon und gab dann an, sie vergessen zu haben, hielt aber an ihrer Rechtmäßigkeit fest.

Bereits 1972 verteidigte Filbinger ein vom Spiegel veröffentlichtes Urteil aus dem Juni 1945 - also nach Kriegsende - mit dem ein in einem Kriegsgefangenenlager Inhaftierter wegen Gehorsamsverweigerung ins Gefängnis verlegt werden sollte.

 

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Bis zu seinem Tod am 1. April 2007 versuchte er eine  Rehabilitierung.
Günther Oettinger hielt für Ihn eine Trauerrede, so dass die Affäre wie die Vergangenheitsbewältigung in der Bundesrepublik Deutschland und die Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz noch einmal in Erinnerung gerufen wurde.

Filbingers Verhalten in der NS-Zeit gilt heute als Beispiel für das Versagen vieler Mitläufer unter damaligen Juristen in der Nachkriegszeit.

Dies um so mehr, als Filbinger argumentierte:
Was damals Recht war, kann jetzt doch nicht Unrecht sein.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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