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... am 10.
Dezember 1871
Bismarck wollte, um seine Ziele einem Fernhalten von Liberalen und
Sozialen von Regierungsgeschäften zu erreichen, jede Art von Kommentierung und
Widerspruch verbieten.
Der § 130a des Strafgesetzbuches regelte den Kanzelgebrauch. Damit
war Pfarrern eine Einmischung in die Politik durch Meinungsäußerungen während Predigten
oder sonstigen kirchlichen Veranstaltungen verboten.
„Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes
öffentlich vor einer Menschenmenge; oder welcher in einer Kirche
oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten
Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den
öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder
Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.“
dhm.de
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Zwar beendete schon Bismarck
den Kulturkampf, da er einsehen musste, die Katholiken mit ihrer
Zentrums-Partei nicht mundtot machen zu können, weil sie in der
Bevölkerung zu weit verbreitet war.
Die Nazis
jedoch folgten mit ihrer Ausgrenzungspolitik den alten Regeln, mit denen sie gegen
Kirchenleute vorging.
Am 5. Juni 1937 wurde Pater Rupert Mayer wegen Kanzelmissbrauchs
verhaftet und abgeurteilt.
Erst durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953
wurde der Kanzelmissbrauch als strafrechtliches Vergehen abgeschafft.
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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:
Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten
Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich
diese Besprechungen und Kommentare nicht als
Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach
meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.
Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und
Satire.
Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5,
Grundgesetz,
in Anspruch.
Dieter Hansing
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