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16. August 1731
Der König wollte eine Einschränkung der Gewerbe nicht länger dulden.
Die Zünfte schnürten die Entwicklung im Land ab - Handwerker mussten der
jeweiligen Interessengemeinschaft beitreten, ansonsten blieb ihnen die Tätigkeit
verwehrt.
Friedrich Wilhelm I. in Preußen aber brauchte die freie Entfaltung für
Lehrlinge, Gesellen, ohne die Zwänge, die sich für die Handwerker durch
Zunftregelungen ergaben.
Die Handwerker waren bisher in Zünften organisiert, die ihre
Privilegien gegen unliebsame Konkurrenz verteidigten.
Die Größe der Handwerksbetriebe war streng reglementiert und die
Zahl der ansässigen Meister jedes Gewerbes genauestens
festgelegt.
Zu den alteingesessenen Zunfthandwerkerbetrieben gehörten die
Bäcker und Fleischer, Tuchmacher und Schneider, Gießer
Schmiede, Zimmerleute und Böttcher.
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Um diese strengen Regeln aufzubrechen, brachte Friedrich Wilhelm
I. ein Gesetz zur Verringerung der Macht der Zünfte und zur
Freigabe des Handwerks ein, das ihm der Immerwährende Reichstag in
Regensburg am 16. August 1731 bestätigte.
Damit wollte er auch die eigene Gerichtsbarkeit der Zünfte brechen und
Untersuchungen und Ahndungen von Vergehen durch die öffentlichen
Gerichte sicherstellen.
Das Gesetz wurde angenommen und später noch mit der Französischen
Revolution ausgeweitet.
Auch die Ausbildung harmonisierte man wie auch das Gesetz die Prüfungen
nach festen Vorgaben reglementierte.
Zu der Zeit war Alexander Ferdinand, der älteste Sohn des Anselm Franz,
der Fürst von Thurn und Taxis.
Der heiratete im gleichen Jahr die Markgräfin Sophie Christine Luise von
Brandenburg-Bayreuth, eine Schwägerin Friedrichs des Großen von Preußen
- alles war mit T&T auf die internationalen Vertretungen der Länder in
der Stadt eingerichtet.
So fiel der Gesetzgebung aus Regensburg damals eine zentrale Bedeutung zu.
Hier einmal vor Ort festgelegt, galt alles grenzüberschreitend im Reich, somit auch in
Brandenburg-Preußen.
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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:
Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten
Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich
diese Besprechungen und Kommentare nicht als
Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach
meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.
Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und
Satire.
Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5,
Grundgesetz, in Anspruch.
Dieter Hansing
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