Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Gewerbegesetz

 
16. August 1731

Der König wollte eine Einschränkung der Gewerbe nicht länger dulden.
Die Zünfte schnürten die Entwicklung im Land ab - Handwerker mussten der jeweiligen Interessengemeinschaft beitreten, ansonsten blieb ihnen die Tätigkeit verwehrt.

Friedrich Wilhelm I. in Preußen aber brauchte die freie Entfaltung für Lehrlinge, Gesellen, ohne die Zwänge, die sich für die Handwerker durch Zunftregelungen ergaben.

 

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Die Handwerker waren bisher in Zünften organisiert, die ihre Privilegien gegen unliebsame Konkurrenz verteidigten.

Die Größe der Handwerksbetriebe war streng reglementiert und die Zahl der ansässigen Meister jedes Gewerbes genauestens  festgelegt.

Zu den alteingesessenen Zunfthandwerkerbetrieben gehörten die Bäcker und Fleischer, Tuchmacher und Schneider, Gießer  Schmiede, Zimmerleute und Böttcher.
 

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Um diese strengen Regeln aufzubrechen, brachte Friedrich Wilhelm I. ein Gesetz zur Verringerung der Macht der Zünfte und zur Freigabe des Handwerks ein, das ihm der Immerwährende Reichstag in Regensburg am 16. August 1731 bestätigte.

Damit wollte er auch die eigene Gerichtsbarkeit der Zünfte brechen und Untersuchungen und Ahndungen von Vergehen durch die öffentlichen Gerichte sicherstellen.

Das Gesetz wurde angenommen und später noch mit der Französischen Revolution ausgeweitet.

Auch die Ausbildung harmonisierte man wie auch das Gesetz die Prüfungen nach festen Vorgaben reglementierte.

Zu der Zeit war Alexander Ferdinand, der älteste Sohn des Anselm Franz, der Fürst von Thurn und Taxis.

Der heiratete im gleichen Jahr die Markgräfin Sophie Christine Luise von Brandenburg-Bayreuth, eine Schwägerin Friedrichs des Großen von Preußen - alles war mit T&T auf die internationalen Vertretungen der Länder in der Stadt eingerichtet.

So fiel der Gesetzgebung aus Regensburg damals eine zentrale Bedeutung zu.

Hier einmal vor Ort festgelegt, galt alles grenzüberschreitend im Reich, somit auch in Brandenburg-Preußen.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing