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zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Rommel 

 
Am 17. Juli 1944 war der Generalfeldmarschall in einem PKW in der Nähe von Sainte-Foy-de-Montgommery unterwegs, als sein Fahrzeug von einer britischen Spitfire im Tiefflug angegriffen wurde.

Der schwer verletzte Fahrer konnte den PKW nicht mehr führen, das Fahrzeug prallte gegen einen Baum und Rommel erlitt hierdurch einen Schädelbasisbruch.
In einem nahegelegenen Lazarett der Luftwaffe ging seine Genesung nur mühsam voran.

Die Führung der Heeresgruppe B musste Generalfeldmarschall Kluge zusätzlich zum Oberbefehl West übernehmen.

Da der Mythos Rommel nicht beschädigt werden sollte, ließ man die Bevölkerung im Unklaren und behauptete, Rommel sei bei einem Autounfall verletzt worden, aber nicht ums Leben gekommen.
Diese Aussage zu unterstützen, ließ man ihn am 1. August 1944 bei einer Pressekonferenz in Paris auftreten.

Inwieweit Rommel dem Widerstand gegen Hitler zuzurechnen war, ist nicht gänzlich geklärt - die Wissenschaftler widersprechen sich.

Ihm wurde aber am 31. August - GFM Kluge beging Selbstmord -  der Vorwurf der Mitwisserschaft gemacht, ihm am 14. Oktober 1944 angeblich belastendes Material vorgelegt und zu einem Suizid gezwungen, wollte er sich nicht vor dem Volksgerichtshof verantworten.

General Wilhelm Burgdorf, Hitlers Chefadjutant, sowie General Ernst Maisel, Chef für Ehrenangelegenheiten im Heerespersonalamt kamen nach Herlingen, dem Wohnort Rommels und brachten Zyankali mit, das er nehmen solle, wolle er nicht dem Volksgerichtshof überstellt werden.

Man fuhr mit einem PKW gemeinsam bis zum Ortsrand, Rommel nahm das Gift - der Witwe wurde mitgeteilt, Schuld am Tod sei eine plötzlich aufgetretene Emboli gewesen.

Er erhielt wie Udet ein Staatsbegräbnis.

Burgdorf endete am 1. Mai 1945 durch Selbstmord, Maisel lebte bis 1979 unbehelligt in Schönau am Königsee.


 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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