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zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Schlacht bei Küstrin

 


   ... am 25. August 1758

1756 hatte die Auseinandersetzung als 'Dritter schlesischer Krieg' begonnen, eine Auseinandersetzung, die sieben Jahre andauern sollte und in seinen Auswirkungen die Welt von Amerika bis in den mittleren Osten betraf.

Mit Preußen und Großbritannien/Kurhannover einerseits kämpfte Österreich, Frankreich und Russland andererseits und alle europäischen Großmächte ihrer Zeit miteinander und gegeneinander.

An den Kämpfen waren weitere - mittlere und kleine - Staaten beteiligt
.

Der Krieg wurde in Mitteleuropa, Portugal, Nordamerika, Indien, der Karibik sowie auf den Weltmeeren ausgefochten.

Für Großbritannien und Frankreich ging es um die Herrschaft in Nordamerika und Indien.

 

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Friedrich musste die Provinz Schlesien endgültig für sich gewinnen.

Die Festung Küstrin war von Russen belagert, der äußere Stadtbereich bereits abgebrannt, nur mühsam gelang es dem preußischen König die Eingeschlossenen wieder seiner Befehlsgewalt zuzuführen.
Bei Zorndorf konnte er die Russen schlagen.

Küstrin war bei Friedrich in schlechter Erinnerung, hier waren er und sein Freund Katte inhaftiert, nachdem der Fluchtversuch der beiden dem König - Friedrich Wilhelm I. - entdeckt wurde.
Hier ließ der König nicht Gnade vor Recht ergehen, sondern ließ Katte vor den Augen des damaligen Kronprinzen köpfen.

Für Friedrich Wilhelm, den großen Kurfürsten, bedeutete sie vom Frühjahr 1627 bis zum Sommer 1634 Schutz im Dreißigjährigen Krieg, als seine Eltern ihn in die sichere Festung Küstrin gaben, bevor sie den 14-jährigen Kurprinz im Juli 1634 in die sicheren Niederlande sandten.

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen, sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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