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04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Viermächteabkommen

   
  
... vom 08. August 1945

über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse

Das Internationale Militärtribunal wird mit der Befugnis ausgestattet, die Angeklagten abzuurteilen.

Das Statut enthält drei Anklagepunkte:

Erstens: Verbrechen gegen den Frieden, also die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges.

Zweitens: Kriegsverbrechen, also Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung und andere einschränkende Kriegsverbrechen.

Drittens: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, womit unmenschliche Handlungen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen gemeint sind, also vor allem die Verfolgung und Vernichtung der europäischen Juden.

Die Grundlage für das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 - 'Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse.'

Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 und fand im Justizpalast an der Fürther Straße in  Nürnberg statt.

Die Angeklagten wurden zunächst in Kransberg, einem Schloss in der Nähe von Frankfurt am Main oder im Palace Hotel in Bad Mondorf in Luxemburg gefangen gehalten, dann mit zahlreichen Zeugen im angrenzenden Zellengefängnis Nürnberg inhaftiert.

Die vier Anklagepunkte des Prozesses lauteten:
 

 

  1. 1. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung
       (Grundlage: Artikel 6 besonders 6a des Statuts)
     

  2. 2. Verbrechen gegen den Frieden
       (Grundlage: Artikel 6a des Statuts)
     

  3. 3. Kriegsverbrechen
       (Grundlage: Artikel 6, besonders 6b des Statuts)
     

  4. 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
       (Grundlage: Artikel 6, besonders 6c des Statuts)

 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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