Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 


Thema des Tages

Dreigroschenoper-Film

   
  ... am 19. Februar 1931 in Berlin uraufgeführt

Die Uraufführung der 'Dreigroschenoper' am 31. August 1928 in Berlin im Theater am Schiffbauerdamm machte Brecht zu einem der populärsten Theaterleute der Zeit - nach seinen Stücken 'Trommeln in der Nacht', 'Im Dickicht der Städte', Eduard II., 'Baal'.

Allerdings nahm das Publikum das Stück anders auf, als er es mit seiner Sozialkritik vorgesehen hatte. Die Menschen, gerade durch den Ersten Weltkrieg und die Inflation gekommen, wollten sich amüsieren, Songs von Kurt Weil, die eigentlich die Handlung aufhalten und sich der Figur alleine zuwenden, mussten bei der Uraufführung teils mehrfach wiederholt werden, so sehr genossen die Berliner den neuen Klang.

Die Kritik sprach von einem 'Schwabinger Atelierscherz', Alfred Kerr verurteilte das schamlose 'Klauen' von Ideen anderer - Urheberrecht war für Brecht ja nicht bindend.

 

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Vom Verlag Felix Bloch Erben erwarb die Nero-Film des Seymour Nebenzahl die Rechte an dem Stück und beauftragte Brecht, die Basis für ein Drehbuch zu schaffen.

Die geplante Verfilmung des Stoffes sollte nach Brechts Meinung schärfer als die Bühnenfassung ausfallen und die Kritik an der Gesellschaft deutlicher herausstellen, denn der unerwartete Erfolg am 31. August 1928 im Theater am Schiffbauerdamm stand Brechts politischen Intentionen entgegen.

Dieser Gedanke der Kapitalismuskritik stieß nun auf Widerspruch bei den Produzenten, denn ähnlich dem Bühnenerfolg, wollten diese eine Fortsetzung des positiven kommerziellen Ergebnisses durch den Film bei der breiten Masse der Bevölkerung erreichen.

Es war keine Übereinstimmung zu erzielen, so wurde der Vertrag mit Brecht im August 1930 gekündigt, die Aufnahmen begannen, wurden zielstrebig fortgesetzt und abgeschlossen, so dass die Uraufführung des Films im Februar 1931 stattfinden konnte.

Brecht versuchte zwischenzeitlich zwar, gemeinsam mit Kurt Weill, die Aufführung zu verhindern, jedoch scheiterte er im gerichtlichen Verfahren, man einigte sich später in einem Vergleich.

Hier geriet Brecht an die Stelle, die er selber nicht so eng gesehen hatte, das Urheberrecht. Nun wollte er es berücksichtigt wissen.
Das Produzententeam argumentierte, man könne als unpolitische Firma keinen politischen Film herstellen.
 

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'Moderne Kunst' in Malerei, Dichtung passte nicht in das Bild des 1000-jährigen Reiches, diese Art krankhafter Auswüchse verkommener Künstler müsste ausgemerzt werden.

So kam es nach der Machtergreifung zur Bücherverbrennung am 10. Mai 1933 - und damit zur eindringlichen Mahnung 'undeutsches Schrifttum' dem Feuer zu übergeben, was auch mit Autoren wie Karl Marx, Heinrich Heine, Sigmund Freud, Thomas Mann, Heinrich Mann, Erich Maria Remarque, Bertolt Brecht, Erich Kästner, Kurt Tucholsky, Carl von Ossietzky und Alfred Kerr geschah.

Dr. Goebbels war bei der Bücherverbrennung anwesend, hielt die so genannte 'Feuerrede', während derer er wetterte, die Bibliotheken füllten sich mit Unrat und Schmutz jüdischer 'Asphaltliteraten'.

Brecht galt bei den Nazis als Kulturbolschewist, seine Themen wie die von Weill und Eisler komponierte Musik, mutete den Nazis als 'entartet' an.

Er hatte Deutschland bereits einen Tag nach dem Reichstagsbrand aus seinem Bett im Krakenhaus nach einer Blinddarmoperation verlassen und floh über Prag nach Österreich.

Im Zuge der NS-Kontroll- und Verbotsaktionen musste im August 1933 der G.W.-Papst-Film um Brechts 'Dreigroschenoper' auf Druck von Goebbels von den Spielplänen der Kinos abgesetzt werden.
 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:


Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing
 

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