Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

Reichtagsbrandverordnung


 ... vom 28. Februar 1933

Bereits am Folgetag nach dem Brand des Reichstagsgebäudes erließ der Reichspräsident die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83), auch Reichstagsbrandverordnung genannt.

Als habe die noch junge Regierung unter Adolf Hitler etwas geahnt, dass eine solche Verordnung notwendig würde, war sie schon am Tag nach dem Brand voll formuliert zur Veröffentlichung bereit.

 


Interessant, dass Hitler am Tag des Brandes, am späten Abend des 27. Februar 1933, sich bei Goebbels zum Abendessen einfand. Beide also ein Alibi hatten.

Göring hingegen war 'sehr früh' am Reichstag, dass er die Angelegenheit leiten und sich dann auch um die Löscharbeiten kümmern konnte.
 

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Diese Notstands-Verordnung, nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung erlassen, diente sie angeblich 'zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte'. Sie hatte erhebliche Auswirkungen auf das Leben in Deutschland.

Sie setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und war neben der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 ein Schritt in völlige Kontrolle des Staates über seine Bürger.
Das Ermächtigungsgesetz kam am 24. März 1933 noch hinzu.
 

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Beschränkungen

  - der persönlichen Freiheit
   
  - des Rechts der freien Meinungsäußerung
   
  - der Pressefreiheit
   
  - des Vereins- und Versammlungsrechts
   
  - Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und
  Fernsprechgeheimnis
   
  - Anordnungen von Hausdurchsuchungen
   
  - Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des
  Eigentums
   


Die 'Reichstagsbrandverordnung' erlaubte Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur Reichstagswahl am 5. März 1933 und Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im nationalsozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.
Damit war dem Staat freier Zugriff auf Personen, Vereinigungen, Firmen und sonstigne Einrichtungen gegeben.

Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht, in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische Reservatrechte in Gänze in Abrede stellte.
 

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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik um der Kritik willen, sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung -
Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes
und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing