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... ab 28. September 1717 eingeführt
In Pfalz-Zweibrücken gab es schon seit 1592 eine Regelung, Kinder in ein
Bildungsunternehmen zu schicken, andere Staaten folgten in Bezug auf
eine staatliche Einrichtung.
Auch gab es Bildungseinrichtungen, die nicht einer Schule entsprachen,
so wie in der Schweiz (bis auf 2 Kantone), Dänemark, Frankreich,
Großbritannien, Australien und den USA.
Hier bestand anstatt der Schulpflicht eine Bildungspflicht oder
Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch auch durch
Hausunterricht erfüllt werden konnte.
Friedrich Wilhelm I. verordnete die Schulregelung für Preußen im
September 1717.
Er sah in der Unwissenheit der Bevölkerung eine Gefahr für die
Entwicklung seines Staates.
Alle fünf- bis zwölfjährigen Kinder sollten eine Schule besuchen. Jedoch
gab es weder einen Stundenplan, noch feste Unterrichtszeiten.
Eltern waren nicht der Meinung, dass Bildung notwendig sei - Kinder
sollten zu Hause helfen oder in Werkstätten oder am Feld Kinderarbeit
leisten. Da Eltern selber ohne Schuldbildung waren, brauchten auch die
Kinder nichts zu lernen.
Dies änderte sich nun, nachdem durch eine gesetzliche Verordnung, eine
Verpflichtung vorgegeben wurde, Kinder einer Allgemeinbildung
zuzuführen, jedoch wurde sie selbst von den Kirchen möglichst umgangen,
da über den Religionsunterricht weiterhin Einfluss auf die Kinder
genommen werden sollte.
Hier zeigte sich auch der Vorteil, den die Kirchen hatten, geschultes -
wenn auch einseitig - Personal zur Verfügung zu haben, so dass von
diesen Institutionen Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt werden
konnte.
Ausbildungen zum Lehrer gab es nicht, so blieb anfangs vieles in den
Händen der Kirchen.
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Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:
Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten
Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich
diese Besprechungen und Kommentare nicht als
Kritik um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach
meiner Auffassung - Geglücktes oder Misslungenes.
Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und
Satire.
Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5,
Grundgesetz,
in Anspruch.
Dieter Hansing
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