Zur Meinungsfreiheit westlicher Gesellschaften 
zählt das Recht zur missverständlichen Überzeichnung.
   
04.01.2010 - dradio.de

 

 

 

Thema des Tages

Edikt von 1812


   ... vom 11. März

Um die durch den 30-jährigen Krieg und Krankheiten entvölkerten Gebiete Brandenburgs mit Menschen zu beleben, zogen im 17. Jahrhundert - mit Billigung von Friedrich Wilhelm - aus Holland Oranier, aus Frankreich Hugenotten ins Land.

Schon 1671 erlaubte der Große Kurfürst auch den Zuzug von reichen Juden mit ihren Familien aus Wien, die dort ausgewiesen wurden. Ihr Aufenthalt war aber an finanzielle Abgaben gebunden.
 
Friedrich I. (1657-1713) - der erste König in Preußen - Sohn und Nachfolger des Großen Kurfürsten verlangte von den ansässigen Juden ein Schutzgeld von 20 000 Talern, später wurde der Betrag auf 16 000 Taler reduziert.

Ca. 50 Jahre später, 1768, König Friedrich II. brauchte auch Geld, wurde der Schutzbetrag wieder auf 25.000 erhöht.

Wenn auch über die Zeit gesehen die fiskalische Rechnung der jeweiligen Landesregierung aufging, waren die Menschen im Land weniger begeistert vom Zuzug der Juden - auch aus Polen kamen sie leicht über die Weichsel und die Oder.
Sie nutzten ihre Agilität und geistige Potenz, um Geschäfte zu machen.

Sie zogen von Ort zu Ort, hielten eigenständig Märkte ab und nahmen dadurch den Ur-Einwohnern - in deren Bequemlichkeit - die Verdienste aus z.B. Kauf, Transport und Verkauf von Waren. Da der König nicht einschritt, schlossen die Zünfte die Juden vom Beitritt aus.

 

to top


Moses Mendelssohn setzte sich sowohl für die Gleichberechtigung der Juden, als auch für eine Öffnung der jüdischen Gemeinschaft ein. Das „Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im preußischen Staate“ vom 11. März 1812, erlassen von König Friedrich Wilhelm III., machte die inzwischen 70.000 in Preußen lebenden Juden nun zu gleichberechtigten preußischen Staatsbürgern.

Sie erhielten volle Bewegungsfreiheit und konnten sich allerorts niederlassen, die seit einem Jahr eingeführte Gewerbefreiheit galt auch für sie, akademische Ämter waren ebenso erlaubt wie kommunale Ämter.

Erreicht wurde die angestrebte Gleichstellung damit noch nicht, denn in den Staatsdienst bei Verwaltung und Justiz sowie in Offiziersstellen konnten Juden nur einrücken, wenn sie zum Christentum konvertierten. Die 'assimilierten' Juden bekannten sich in Preußen vorrangig zum Protestantismus, schlossen sich also der 'Staatsreligion' an.
 

to top

 

 


Um 'Missverständnisse' zu vermeiden:

Als Zeitungs- / Theater-Abonnent und Abnehmer von voll bezahlten Eintrittskarten aus dem freien Verkauf verstehe ich diese Besprechungen und Kommentare nicht als Kritik
um der Kritik willen,
sondern als Hinweis auf - nach meiner Auffassung -
Geglücktes oder Misslungenes.

Neben Sachaussagen enthalten diese Texte auch Überspitztes und Satire.

Hierfür nehme ich den Kunstvorbehalt nach Artikel 5, Grundgesetz, in Anspruch.

Dieter Hansing